EnSimiMaV – Eine kurzer Leitfaden zur nachhaltig sinnvollen Umsetzung

Leitfaden

Am 01. Oktober 2022 trat die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen oder kurz EnSimiMaV in Kraft. Diese ist eine Reaktion der Bundesregierung auf den geopolitischen Konflikt im Osten Europas aber auch die Vorgabe, die Anstrengungen zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele zu forcieren. Und während die Absicht der Verordnung, durch Effizienzsteigerung von Heizungsanlagen Energie zu sparen, für alle nachvollziehbar und verständlich ist, gibt es viele Fragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung.

Wer ist von der Verordnung betroffen? Bis wann muss ich sie umgesetzt haben? Und mit am wichtigsten: Wie setze ich die Maßnahmen sinnvoll um? Die Antwort auf diese Fragen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Dabei konzentrieren wir uns in diesem Beitrag auf den Eigentümer:innen von Gebäuden betreffenden Teil des Gesetzes, und lassen den zweiten Teil, der Einsparungen in Wirtschaftsbetrieben behandelt, außer Acht.

Wer ist von der Verordnung betroffen?

Verpflichtend ist die EnSimiMaV für alle Eigentümer:innen von Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden. Durchzuführen sind eine Heizungsprüfung und die Optimierung der Heizungsanlage des Gebäudes sowie gegebenenfalls auch ein hydraulischer Abgleich.

Wurden Dritte beauftragt die Anlage zur Wärmeerzeugung zu betreiben, sind neben den Eigentümer:innen diese zur Erfüllung der Anforderungen mit verpflichtet.

Für Gebäude, in denen seit dem 01. Oktober 2020 eine vergleichbare Heizungsprüfung ohne festgestellten Optimierungsbedarf durchgeführt wurde, entfällt die Verpflichtung zur Prüfung. Dies ist auch für Gebäude, die mit einer standardisierten Gebäudeautomation im Rahmen eines standardisierten Umweltmanagementsystems oder Energiemanagements geregelt werden, der Fall.

Die Heizungsprüfung

Im Rahmen der Heizungsprüfung sind folgende Punkte zu überprüfen:

  • Ist die Heizungsanlage hinsichtlich der Energieeffizienz optimal eingestellt?
  • Ist die Heizungsanlage hydraulisch abzugleichen?
  • Werden effiziente Heizpumpen im Heizsystem eingesetzt?
  • Müssen Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden?

Die Heizungsoptimierung

Der zweite Teil der Verordnung verpflichtet zur regelmäßigen Optimierung, dies bedeutet:

  • Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve
  • Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil passende Absenkungen
  • Information des Betreibers zu Anwesenheitssteuerung, Urlaubsabsenkungen und Sommerabschaltung
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebs
  • Absenkung der Warmwassertemperatur & Heizgrenztemperatur
  • Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen

Die Umsetzung der Optimierung muss unter Berücksichtigung von negativen Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes sowie geltenden Regelungen des Gesundheitsschutzes durchgeführt werden, d.h., es geht um eine ganzheitliche Betrachtung und eine nachhaltig sinnvolle Optimierung. Das Ergebnis der Prüfung und Optimierung muss schriftlich festgehalten werden.

Hydraulischer Abgleich und abschließende Prüfung

Sollte im Rahmen der Heizungsprüfung festgestellt worden sein, dass ein hydraulischer Abgleich notwendig ist, muss dieser die folgenden Punkte beinhalten:

  • Eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4
  • Eine Optimierung der Heizflächen auf eine niedrige Vorlauftemperatur
  • Die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung
  • Den Hydraulischer Abgleich

Auch hier muss die Durchführung in Textform bestätigt und die Einstellungswerte und die Heizlast des Gebäudes den Eigentümer:innen zur Verfügung gestellt werden. 

Bis wann muss die Verordnung umgesetzt werden?

Der hydraulische Abgleich ist in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 durchzuführen, gleiches gilt für Nichtwohngebäude im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 m2 beheizter Fläche.

In Wohngebäuden mit unter zehn aber mindestens sechs Wohneinheiten muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.

Die Fristen gelten für den hydraulischen Abgleich, d.h., mit der Heizungsprüfung und -optimierung sollte so schnell wie möglich begonnen werden.

Wie setze ich die Verordnung sinnvoll um?

Die Heizungsprüfung und die Heizungsoptimierung können wir schnell und nachhaltig wirksam für Sie durchführen. Ob einfache Heizungsanlage oder vernetztes System, unsere innovative SaaS-Lösung zur sektorübergreifenden Steuerung und Optimierung von Wärme- und Energiesystemen erfüllt dabei nicht nur einmalig die Anforderungen der EnSimiMaV, wir Digitalisieren Ihren Heizungskeller: 

Ihre Anlagen werden automatisch und kontinuierlich überwacht, analysiert und optimiert. Zudem können Sie durch die integrierte Fernsteuerung Anpassungen zukünftig per Maus-Klick vornehmen, so lassen sich bei Bedarf Vorlauftemperatur, Heizkurve und Co. schnell und von überall anpassen.
Dann fehlt bei Bedarf nur noch die Durchführung des hydraulischen Abgleichs.

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