Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche auch zukünftigen geschäftlichen Beziehungen zwischen uns (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und unseren Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

1.2 Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor, ohne die Geltung der übrigen AGB zu berühren. Mündliche Nebenabsprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Auftragnehmer.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind zunächst freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und oder Gewicht, an Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten, auch in Angaben der Lieferwerke, bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.

2.2 Mit der Bestellung – auch auf elektronischem Wege – erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Lieferung und Leistung erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden. Die bloße Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Maßgeblich für die öffentliche Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers. Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

2.3 Soweit der Auftragnehmer kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

2.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, vertragliche (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über den Auftragnehmer.

2.5 Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt der Auftragnehmer auf Wunsch ein Angebot. Bei Ablehnung des Angebots durch den Auftraggeber bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

2.6 Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken/Datenbanken geschuldet, erhält der Auftraggeber nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer vom Auftragnehmer entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Dieser darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen, die Weitergaben an Dritte darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.

2.7 Die Nutzungsdauer von Software kann im Vertrag  durch den Auftragnehmer zeitlich  beschränkt werden. Der Auftraggeber kann die Software in Form einer Kauflizenz oder im Rahmen eines Abonnements erwerben. Erwirbt der Auftraggeber die Software per Kauf, erhält er mit vollständiger Bezahlung des Entgelts  ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Software. Erwirbt der Auftraggeber die Software als Abonnement, wird die Nutzungsdauer der Software zeitlich begrenzt. Der Einsatz der Software hängt in diesem Fall  von der Dauer des Abonnements ab; nach Ablauf des Abonnements entfällt das Nutzungsrecht an der Software. In allen Fällen bleibt das Urheberrecht an der Software stets beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist zur Veränderung, Modifizierung, nicht vertragsgemäßen Nutzung oder Weitergabe der Software und des Programmcodes nicht berechtigt. Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt diese widersprechenden Bestimmungen auf. Alle anderen Bestimmungen behalten ihre Geltung.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt frei Haus. Werden Waren versandt so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Unternehmens, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Auftraggeber über. Die gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

3.2 Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.

3.3 Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich bei Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen.

3.4 Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform.

3.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umständegleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir oder unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist die hiervon betroffene Vertragspartei berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

3.6 Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Verzögerung, Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

3.7 Die Ware reist branchenüblich verpackt. Wir sind berechtigt zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen und eine Transportsicherungspauschale zu berechnen.

3.8 Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur freiwillig zurückgenommen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

4. Gewährleistung

4. Gewährleistung

4.1 Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nichtentdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4.2 Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4.3 Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

4.4 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

4.5 Die Gewährleistungsansprüche bei Software/Anwendungen erlöschen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen ist. Sind gemeldete Mängel nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen, wird der Auftraggeber den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.

4.6 Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch vom Besteller hinzugezogene Dritte, natürliche Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen) , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht durch den Lieferer zu vertreten sind.

4.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr. Diese gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) , § 479, Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (bauwerksbezogene Leistungen) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

4.8 Vom Auftraggeber können keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche für die beratenden Unterstützungen im Zuge von Konzeptionierung gestellt werden.

5. Haftungsbeschränkungen

5.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen- nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.

5.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.

5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen § 478 BGB. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

6.1 Unsere Lieferungen und Leistungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar, soweit auf der Rechnung keine Frist angegeben wurde. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; der Auftraggeber wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und Zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.3 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden können wir von allen Verträgen zurücktreten und Schadenersatz verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen.

6.4 Anschriftenänderungen, Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände unseres Kunden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7.2 Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3 Unser Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter und verlängerter) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetreten Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur solange kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt ist und es kann sonst nur widerrufen werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen.

7.6 Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Auftraggebers von der Abtretung zu benachrichtigen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

8.2 Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Verkauf- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Status: 13-04-2021

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